Fragen & Antworten
Auf dieser Seite finden sowohl Kandidat*innen als auch Kommunen alle wichtigen Informationen zur Wahl der Beiräte für Migration und Integration.
Bitte beachten: Die Informationen beziehen sich auf die Wahl in 2024.
Voraussetzungen für die Kandidatur
Alle Einwohner*innen (ab 3 Monaten Wohnsitz) eines Landkreises, einer Stadt oder Gemeinde, mit oder ohne Migrationshintergrund und unabhängig von der Staatsangehörigkeit, ab dem 16. Lebensalter. Interessierte Kandidat*innen müssen sich bis zum 23. September 2024 beim Wahlamt Ihrer Kommune eintragen lassen.
Ja, eine Kandidatur ist möglich. Die gewählten und die berufenen Mitglieder des Beirats haben hinsichtlich ihrer Mitgliedschaftsrechte einen einheitlichen Status.
Ja, Geflüchtete können auch kandidieren, sofern sie seit 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in einer Kommune gemeldet sind. Bei einer Kandidatur sollte bedacht werden, dass die Arbeit als Beiratsmitglied eine Verpflichtung für 5 Jahre ist und gute Deutschkenntnisse Voraussetzung sind. Ebenfalls sollte man auf absehbare Zeit planen, in der Gemeinde wohnhaft zu bleiben, für die man kandidiert.
Bei der Ausübung des passiven Wahlrechts ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter*innen gemäß §§ 1626, 1629BGB nach dem Schutzzweck des Minderjährigen erforderlich. Die Mitgliedschaft im Beirat für Migration und Integration ist ein Ehrenamt für die Gemeinde. Mit der Ausübung eines Ehrenamts sind nicht nur Rechte sondern auch Pflichten verbunden, z.B. §§ 20, 21 Gemeindeordnung (GemO), Schweige- und Treuepflicht. Daneben bestehen zahlreiche inhaltliche Aufgaben, die untrennbar mit dem Mandant verbunden sind. So ist Hauptaufgabe des Beirats für Migration und Integration die Vertretung der Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund und die Beratung der gemeindlichen Organe in diesen Angelegenheiten (ableitbar aus § 56 Abs. 5 und 6 GemO und § 49a Abs. 5 und 6 LKO). Folglich ist die Ausübung des passiven Wahlrechts rechtlich nicht lediglich vorteilhaft und kann somit nicht von einem Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Vertreter*innen gelöst werden.
Ja. Seit der Reform der „Ausländerbeiräte“ 2009 dürfen sich Beamte und Beschäftigte der Kommune zur Wahl aufstellen lassen. Aufgrund der eingeschränkten Kompetenzen des Beirats (Beratungs- und Befassungskompetenz), ist es unwahrscheinlich, dass sie bei der parallelen Ausübung von Amt und Mandat in eine Konfliktlage geraten.
Der Weg zur Kandidatur
Das hängt von der Arbeitsweise und dem Anspruch der Aktivitäten des jeweiligen Beirates ab. Grundsätzlich ist es Aufgabe eines Beirats, die Belange seiner Wähler*innen aufzugreifen, die kommunalen Gremien zu beraten und politische Forderungen an die kommunalen Räte zu richten. Routineaufgaben sind in der Regel monatliche Beiratssitzungen und die Teilnahme an kommunalen Gremien sowie Veranstaltungen des Dachverbandes AGARP. Dazu kommt das Mitwirken an Projekten, wie z.B. im Rahmen der „Interkulturellen Woche“.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre Kompetent vor Ort.
Der formal korrekte Weg ist, beim Wahlamt der Gemeinde anzufragen und sich auf die Wahlvorschlagsliste einzutragen. Dies kann, falls die Gemeinde die Mehrheitswahl als Wahl nimmt, als Einzelperson geschehen. Falls sich die Gemeinde laut Satzung für die Verhältniswahl entschieden hat, kann man als eine (eigene) Liste für den Beirat kandidieren. Je nach Gemeinde und Satzung kann es nötig sein, bereits vor dem 23. September 2024 (letzter Termin der Einreichung des Wahlvorschlages), eine Wahlversammlung einzuberufen und Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Es wird empfohlen, sich frühzeitig beim Wahlamt zu informieren.
Die AGARP sowie die bereits bestehenden Beiräte vor Ort helfen Ihnen gerne weiter.
Nein, da es sich um ein Ehrenamt handelt erfolgt keine finanzielle Vergütung der Beiratsmitglieder. In der Regel gibt es allerdings eine Aufwandsentschädigung (z.B. Fahrtkosten/Sitzungsgeld).
Die AGARP verteilt an die derzeitigen Geschäftsstellen der Beiräte sowie an die Kommunen, die zum ersten Mal eine Wahl durchführen oder sich an der letzten Wahl nicht beteiligt haben, kostenlos eine bestimmte Stückzahl an neutraler (nicht personenbezogener) Wahlwerbung (Plakate, Flyer, Postkarten, Luftballons, Kugelschreiber). Möchten die Beiräte oder Kommune über diese Stückzahl hinaus weitere neutrale Wahlwerbung anfordern, muss dies auf ihre eigenen Kosten geschehen. Das kann z.B. aus dem Budget des Beirats finanziert werden. Den Kommunen ist es nicht untersagt für neutrale Wahlwerbung die Kosten zu tragen (ähnlich wie beim neutralen Aufruf zur EU-oder Kommunalwahl). Die Kosten für personalisierte Wahlwerbung dürfen die Kommunen jedoch aufgrund ihrer Neutralitätspflicht nicht tragen. Die Kosten können auch nicht aus dem Budget des Beirats finanziert werden. Die Kandidat*innen tragen die Kosten für ihre Werbung selbst.
Nach dem Versand des Wahlmaterials durch die AGARP können Sie hier darüber hinausgehend weiteres Wahlmaterial kostenpflichtig bestellen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
AGARP (Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz)
Frauenlobstr. 15-19
55118 Mainz
Website: www.agarp.de
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
AGARP (Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz)
Frauenlobstr. 15-19
55118 Mainz
www.agarp.de
Ansprechpartner:
Dr. Dorothea Fuhr Projektbeauftragte Beiratswahlen der AGARP
E-Mail: dorothea.fuhr@agarp.de
Telefon 06131 – 638435